News unico thun ag

In unregelmässigen Abständen informieren wir unsere Kunden über relevante Neuerungen in den Bereichen der Steuern, Rechnungslegung und Recht. Zudem finden Sie hier weitere Mitteilungen in eigener Sache.

Dezember 2022

Digitalisierungsprojekt unico thun ag

Lesen Sie diesen Beitrag auf der Seite Digitalisierung.

Recht

Aktienrechtsrevision – Inkrafttreten per 1. Januar 2023
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. Die Gesellschaften haben nach Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften in den Statuten und Reglementen umzusetzen. Nachfolgend sind die wesentlichsten Änderungen erwähnt.

Kapitalband
Anstelle der genehmigten Kapitalerhöhung gibt es neu das sogenannte Kapitalband. Der Verwaltungsrat eines Unternehmens wird ermächtigt, das Kapital innerhalb einer im Voraus festgesetzten Bandbreite während einer Dauer von ma-ximal fünf Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen. Zudem kann neu das Aktienkapital auch in ausländischer Währung geführt werden.

Bestimmungen zur Generalversammlung
Mit dem neuen Aktienrecht wurde die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von virtuellen, hybriden oder schriftlichen Generalversammlungen (GV) geschaffen. Diese neuen Formen der GV sind jedoch nur zulässig, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist. Die bestehende Covid-Gesetzgebung zur GV wird somit abgelöst.

Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Das geltende Recht verpflichtet den Verwaltungsrat erst bei einem Kapitalverlust, Massnahmen zu ergreifen. Beim neuen Aktienrecht ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ständig zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft (evtl. zuhanden der Generalversamm-lung). Bei einem Kapitalverlust ist neu nicht mehr zwingend die Einberufung der Generalversammlung nötig. Bei einem Kapitalverlust müssen Gesellschaften ohne Revisionsstelle (Opting-Out) einen zugelassenen Revisor bestellen, der die letzte Jahresrechnung prüft. Die Rangrücktritte, welche den Verwaltungsrat ermächtigen, von der Richterbenachrichtigung abzusehen, müssen neu auch die Zinsforderungen während der Überschuldung umfassen. Im Gesetz wird zudem neu ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung auch für Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, sowie für Stiftungen anwendbar sind.

Zwischendividende
Die Generalversammlung kann neu gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss grundsätzlich vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen. Ausnahmen von der Prüfpflicht bestehen bei einem Opting-Out oder wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen.

Beabsichtigte Sachübernahme
Bei einer Sachübernahme beabsichtigt die Gesellschaft, nach der Gründung oder Kapitalerhöhung, Vermögenswerte entgeltlich zu übernehmen. In der Praxis war es oft unklar, wann ein Geschäft effektiv als Sachübernahme zu qualifizieren war. Die Abgrenzungsschwierigkeiten führten dazu, dass die Bestimmungen zur Sach-übernahmegründung (Art. 628 OR) im neuen Gesetzt ersatzlos gestrichen wurden.

Bei der Sacheinlage werden die bereits heute in der Praxis angewendeten Kriterien der Sacheinlagefähigkeit in das neue Recht überführt (Bilanzierungsfähigkeit, freie Übertragbar- und Verfügbarkeit sowie Verwertbarkeit). Diese Vorschriften sind nicht nur bei Gründung der Gesellschaft, sondern auch bei Kapitalerhöhungen anwendbar.

Gesetzliche Gewinnreserve
Unverändert sind 5 % des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen. Die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve ist neu so lange vorzunehmen, bis, zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve, 50 % (Holdinggesellschaften 20 %) des Aktienkapitals gemäss Handelsregister erreicht sind. Die zweite Zuweisung aufgrund Ausschüttung einer Superdividende nach bisherigem Recht entfällt.

Neues Datenschutzgesetz – Inkrafttreten per 1. September 2023
Mit der Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes ändern sich wichtige Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten. Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Wir werden Sie rechtzeitig über die neuen Bestimmungen informieren.

Steuern

Beiträge Säule 3a
Im Jahr 2022 können maximal CHF 6'883 für die «kleine» Säule 3a mit Beiträgen an die 2. Säule bzw. CHF 34'416 für die «grosse» Säule 3a ohne BVG-Beiträge eingezahlt werden. Im Jahr 2023 steigen die Maximalbeträge auf CHF 7‘056 bzw. CHF 35‘280.

Update zur Abschaffung Eigenmietwert
Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll bekannterweise auf Bundes- und Kantonsebene abgeschafft werden. Anlässlich der Herbstsession 2022 hat der Nationalrat entschieden, grundsätzlich auf die Vorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung einzutreten. Die Vorlage geht nun zur Überarbeitung zurück an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) und soll spätestens in einem Jahr, d.h. anlässlich der Herbstsession 2023, wieder im Nationalrat behandelt werden.

Steuergesetzrevision 2024 Kanton Bern
Die Steuergesetzrevision 2024 des Kantons Bern sieht diverse steuerliche Förderungen von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen vor. Beispielsweise sollen neu sämtliche Anlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen werden, und es ist in allen Fällen auf eine Erhöhung des Eigenmietwertes zu verzichten. Weiter sollen die Kosten für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen neu bereits bei der Erstellung eines Neubaus abziehbar sein. Auf Entlastungen bei den Steuertarifen will der Regierungsrat hingegen angesichts der schwierig zu prognostizierenden finanzpolitischen Aussichten verzichten. Das Inkrafttreten ist per 1. Januar 2024 geplant.

Verrechnungssteuer – Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern ab 1. Januar 2023
Das Meldeverfahren im Konzern ersetzt das Vorgehen mit Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Ab dem 1. Januar 2023 kann das Meldeverfahren neu bereits ab einer Beteiligungsquote von 10 %, statt wie bisher 20 %, angewendet werden.

Mehrwertsteuer – Erhöhung der Umsatzgrenze für Sport- und Kulturvereine ab 1. Januar 2023
Die Umsatzgrenze für die MWST-Pflicht wurde für ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine auf CHF 250‘000 (vorher CHF 150‘000) erhöht. Falls Ihr Verein die neue Umsatzgrenze nicht erreicht, können Sie sich per 1. Januar 2023 aus dem MWST-Register löschen lassen. Hierfür ist eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, notwendig. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode (Kalenderjahr) bei der ESTV eintreffen.

In eigener Sache

Pensionierung Marlise Seewer
Marlise Seewer ist seit dem 1. August 2009 für die unico thun ag tätig. Sie hat sich mit ihrer offenen Art schnell bei uns integriert und wurde für unsere Kunden zu einer gefragten Ansprechpartnerin. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe und kundenorientierten Denkweise wurde sie überall geschätzt und leistete einen wertvollen Beitrag zum Unternehmenserfolg der unico thun ag. Sie tritt nun per Ende Februar 2023 in den verdienten Ruhestand. Wir danken Marlise ganz herzlich für ihr sehr grosses Engagement. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute und viel Freude an den neu gewonnenen Freiheiten.

Eintritt Indra Grünig
Indra Grünig ist seit August 2022 bei der unico thun ag tätig. Sie besitzt langjährige Erfahrung von diversen Positionen in den Finanzen, im Personal und in der Administration. Als Sachbearbeiterin Rechnungswesen und Sachbearbeiterin Personalwesen hat sie das nötige Fachwissen, um Ihnen kompetent zu Seite zu stehen. Wir freuen uns sehr, konnten wir mit Frau Grünig eine engagierte Mitarbeiterin gewinnen, und wir heissen sie herzlich willkommen.

Indra Grünig

Eintritt Beatrice Augsburger
Beatrice Augsburger startete erst kürzlich bei uns (Eintritt im November 2022). Sie war bereits in leitenden Positionen in den Finanzen tätig und besitzt die Titel als Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und als dipl. Finanzberaterin IAF. Zudem hat sie Erfahrungen in der IT-Projektleitung, welche für die Umsetzung unserer internen Digitalisierungsprojekte sehr hilfreich sind. Wir freuen uns, mit Frau Augsburger eine Mitarbeiterin mit sehr breitem Fachwissen bei uns zu haben, und wir begrüssen sie herzlich in unserer Firma.

Beatrice Augsburger

Vom Wirtschaftsmagazin «BILANZ» erneut ausgezeichnet
Die unico thun ag ist bei einer nationalen Befragung erneut zu den besten Steuerexperten und Treuhändern in der Schweiz mit dem Label «TOP Steuerexperten und Treuhänder» ausgezeichnet worden. In der Kategorie «Top Steuerberatungsfirmen mit 10 – 49 Mitarbeitenden» belegten wir den exzellenten 8. Rang. Die Unternehmensleitung und die Mitarbeitenden freuen sich über diese Auszeichnung.

Wirtschaftsmagazin «BILANZ»

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September 2022

Schnittstelle zu Infoniqa ONE 50

In Zusammenarbeit mit der Novista GmbH bietet die unico thun ag eine digitale Schnittstelle zu Infoniqa ONE 50 an. Dabei werden die Rechnungen über das Dokumentenmanagement-System agorum core verarbeitet. Wie die Lösung im Detail aussieht, ist in folgendem Beitrag zu lesen: Digitaler Posteingang mit Schnittstelle zu Infoniqa ONE 50