News unico thun ag

In unregelmässigen Abständen informieren wir unsere Kunden über relevante Neuerungen in den Bereichen der Steuern, Rechnungslegung und Recht. Zudem finden Sie hier weitere Mitteilungen in eigener Sache.

Dezember 2023

Recht

Neues Aktienrecht – Gesellschaften ohne Revisionsstelle (Opting-out)
Kleinere Unternehmen können auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Aktionäre dem sogenannten Opting-out zustimmen. Es gibt nun aber Fälle, wo trotz Opting-out das Gesetz eine Ernennung eines zugelassenen Revisors verlangt: beim Kapitalverlust oder bei einer Überschuldung. In Konzernverhältnissen oder bei Neugründungen (Start-up) kann es immer wieder vorkommen, dass bei Gesellschaften ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt. Das neue Aktienrecht verlangt nun vom Verwaltungsrat, in solchen Fällen eine Revisionsstelle zu ernennen. Bei Missachtung der Pflichten sind die Beschlüsse der Generalversammlung nichtig. Wurde in den Folgejahren eine Dividende ausbezahlt, so sind die Aktionäre ungerechtfertigt bereichert worden und haben die Dividende grundsätzlich zurückzuerstatten. Diese Rückabwicklung würde zudem steuerrechtliche Probleme auslösen, insbesondere in Bezug auf die Verrechnungssteuer.

Bei Gesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung, welche keine Revisionsstelle haben, empfehlen wir zur Beurteilung des Sachverhalts den Treuhänder zu kontaktieren.

Ausblick – Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Strafgesetzbuch, Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung. Ziel ist es, das Missbrauchspotenzial im Konkursverfahren zu reduzieren. Künftig soll das Konkursverfahren von Schuldnern insbesondere nicht mehr dazu missbraucht werden können, um sich finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen und Schulden zulasten der Gläubiger und Sozialversicherungen zu entledigen. Die wesentlichen Änderungen betreffen u.a. die Abschaffung des rückwirkenden Opting-outs, die Einführung der Personensuche im Handelsregister sowie die Nichtigkeit des Mantelhandels bei überschuldeten Gesellschaften. Wir werden in kommenden Newslettern weiter darüber informieren. Die Gesetzesänderungen werden auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Steuern

Beiträge Säule 3a
Personen, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen für das Jahr 2023 maximal CHF 7'056 einzahlen (sogenannte kleine Säule 3a). Wer nicht pensionskassenversichert ist, darf bis zu CHF 35'280 einzahlen (grosse Säule 3a). Für das Jahr 2024 gelten dieselben Höchstbeiträge.

Der Betrag für die Säule 3a muss bis 31. Dezember 2023 auf dem Vorsorgekonto verbucht sein. Um die Steuervorteile zu nutzen, müssen die Einzahlungen rechtzeitig erfolgen, also am besten vor den Feiertagen.

Update zur Abschaffung Eigenmietwert
Die Abschaffung des Eigenmietwerts wird nach wie vor im Parlament diskutiert. National- und Ständerat stimmen bislang überein, dass für selbstbewohnte Liegenschaften am Hauptwohnsitz künftig kein Eigenmietwert mehr zu versteuern ist. Konsequenterweise sollen die Kosten für Unterhalt, Versicherung und Verwaltung weder auf Bundesebene noch auf Kantonsebene abgezogen werden können.

Bezüglich des Eigenmietwerts bei Zweitwohnungen sowie bei der Höhe des Schuldzinsenabzugs sind sich die beiden Räte jedoch nicht einig. Selbst wenn sich das Parlament auf eine Variante einigen könnte, bleibt unklar, ob und wann der Eigenmietwert abgeschafft wird. Die Möglichkeit eines Referendums gegen den Vorschlag besteht. Eine Volksabstimmung könnte eine bedeutende Hürde für einen Systemwechsel in der Besteuerung von Wohneigentum darstellen.

Steuergesetzrevision 2024 Kanton Bern - Neuerungen ab 1. Januar 2024
Photovoltaik- und Solaranlagen
Sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sind nun von der amtlichen Bewertung ausgenommen (dies galt bisher nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen). Diese Anlagen werden neu als bewegliches Vermögen bewertet.

Sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen werden zudem neu für die Berechnung des Eigenmietwerts ausgeklammert (dies galt bisher nur bei Photovoltaikanlagen). Weiter bleibt auch der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei.

Die Kosten für die Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen können neu auch bei Neubauten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden (dies galt bisher nur bei bestehenden Gebäuden). Als Folge davon können sie bei der Grundstückgewinnsteuer nicht mehr als Anlagekosten in Abzug gebracht werden.

Erhöhung Abzug für Kinderdrittbetreuung
Der maximale Abzug für nachgewiesene Kinderdrittbetreuungskosten wird von CHF 12'000 auf CHF 16'000 erhöht.

Steueranlagesenkung bei den juristischen Personen ab 2024
Im Rahmen der Budgetdebatte 2024 hat das Kantonsparlament beschlossen, ab 2024 die Steueranlage bei den juristischen Personen um 2 Steuerzehntel zu senken. Dies gilt nur für die Kantonssteuer, nicht für die Gemeinde- und Kirchensteuern. Mit der Senkung sinkt der Steuersatz um rund 0.5 %-Punkte. Bei den natürlichen Personen wurde die Herabsetzung um 0.5 Steuerzehntel um ein Jahr auf 2025 verschoben, da wahrscheinlich die Nationalbank keine Gewinne ausschütten wird

Mehrwertsteuer – Erhöhung der Steuersätze
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze:

bis 31. Dezember 2023 neu ab 1. Januar 2024
Normalsatz 7.7 % 8.1 %
Reduzierter Satz 2.5 % 2.6 %
Sondersatz für Beherbergung 3.7% 3.8 %

Weitere Informationen sowie praktische Tipps für die Umstellung finden Sie unter den News Juli 2023.

Ausblick Mehrwertsteuer
Das Schweizer Parlament hat im Juni 2023 eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) verabschiedet. Die Änderungen betreffen Themen wie die Plattformbesteuerung, jährliche Abrechnungen für Kleinunternehmen, ausgenommene Leistungen sowie Vereinfachungen in gewissen Bereichen. Wir werden Sie zu gegebener Zeit darüber informieren. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2025 geplant.

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert
Als Inhaberin oder Inhaber einer Kapitalgesellschaft unterliegen die gehaltenen Anteile der kantonalen Vermögenssteuer. Für die Bewertung dieser Anteile gibt es von der Schweizerischen Steuerkonferenz eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Kreisschreiben 28). Die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes stützt sich in der Regel auf die Praktikermethode. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Substanz- und Ertragswert, wobei der Ertragswert grundsätzlich doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet wird. Gemäss Bundesgericht können Substanz- und Ertragswert auch nur einfach gewichtet werden, wenn der Ertragswert von der Leistung des Beteiligungsinhabers abhängt. Dies wäre beispielsweise bei einer Einpersonen-AG der Fall, wo der Erfolg massgeblich vom geschäftsführenden Inhaber abhängt.

Das Bundesgericht hat nun in einem zivilrechtlichen Fall entschieden, dass bei Unternehmen, deren Ertrag stark auf dem persönlichen Engagement und Vertrauen des Inhabers basieren, der Ertragswert möglicherweise nicht auf einen Dritten übertragbar ist. Die Praktikermethode, die den Ertragswert unter Einbezug personenbezogener Elemente ermittelt, ist daher für personenbezogene Unternehmen nicht geeignet. Auf politischer Ebene ist die Bewertung von personenbezogenen Unternehmen ebenfalls ein Thema. Die im Juni 2023 eingereichte Motion verlangt im Wesentlichen, bei der Bemessung der Vermögenssteuer personenbezogener Gesellschaften eine Bewertung nach dem Substanzwert vorzusehen. Es gibt zurzeit noch offene Fragen zu dieser Thematik, weitere Informationen folgen.

OECD/G20-Projekt zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
Die Schweiz hat sich mit rund 140 weiteren Staaten dazu bekannt, dass grosse international tätige Unternehmensgruppen in jedem Land mindestens 15 % Steuern bezahlen sollen. Bezahlt eine Unternehmensgruppe in einem Land weniger Steuern, so kann sie von anderen Ländern besteuert werden, bis die 15 % erreicht sind. Betroffen sind grosse international tätige Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro.

Die Schweiz hat an der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 die Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Mindestbesteuerung angenommen. Für die Umsetzung der Mindestbesteuerung soll eine Ergänzungssteuer eingeführt werden. Diese gleicht die Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz im Kanton und den 15 % aus. Die Mindestbesteuerung tritt voraussichtlich per 1. Januar 2024 in der Schweiz in Kraft.

Bundesgerichtsentscheid zum wirtschaftlichen Neubau
In der Vergangenheit wurden bei umfassenden Sanierungen einer Liegenschaft gemäss der angewendeten Praxis einiger kantonaler Steuerverwaltungen sämtliche Kosten als Anlagekosten für den wirtschaftlichen Neubau betrachtet. Dies führte dazu, dass diese Kosten bei der Einkommenssteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden konnten.

Das Bundesgericht hat nun in einem neuen Entscheid die Praxis zum wirtschaftlichen Neubau aufgehoben. Daher ist es nicht mehr zulässig, bei umfassenden Sanierungen pauschal sämtliche Kosten den wertvermehrenden Anlagekosten zuzuordnen. Stattdessen müssen die durchgeführten Arbeiten im Detail untersucht und steuerlich qualifiziert werden.

Im Kanton Bern gab es den Begriff vom wirtschaftlichen Neubau in diesem Sinne bereits vor dem Entscheid des Bundesgerichts nicht mehr. Es wird zwischen werterhaltenden Unterhaltsarbeiten und wertvermehrenden Aufwendungen unterschieden, wobei hierfür der Ausscheidungskatalog massgebend ist (Merkblatt 5). Die Kosten für den Abbruch von Gebäudeteilen und deren Neuaufbau sind als Unterhaltskosten abziehbar, soweit gleichwertiger Ersatz geschaffen wird. Somit können auch bei Gesamtsanierungen teilweise werterhaltende Unterhaltsarbeiten vorliegen. Wird ein Gebäude, Gebäudeteil oder eine Anlage neu errichtet, ist dies ein Neubau, und die Aufwendungen dafür sind grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Ausgleich der kalten Progression
Der Ausgleich der kalten Progression stellt sicher, dass Steuerpflichtige infolge der Teuerung keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, wenn ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist. Aufgrund der Teuerung der letzten Jahre wird sowohl bei den direkten Bundessteuern als auch bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern per 2024 die kalte Progression auf allen Tarifen und Abzügen ausgeglichen. Ab dem Steuerjahr 2024 steigt beispielsweise der Kinderabzug auf CHF 8'300 beim Kanton bzw. auf CHF 6'700 beim Bund (bisher CHF 8'000 bzw. 6'600). Durch den Ausgleich der kalten Progression kommt es ebenfalls zu Tarifanpassungen über alle Tarifstufen. Eine Übersicht über alle Anpassungen ist auf dem TaxInfo des Kantons Bern zu finden.

Auch bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt eine entsprechende Anpassung der Freigrenze sowie eine Erhöhung des Grundstückgewinnsteuertarifs.

Zinssätze Steuern
Bundessteuern
Ab dem 1. Januar 2024 betragen der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen neu 4.75 % (bisher 4 %). Der Vorauszahlungszins beträgt neu 1.25 % (bisher 0 %). Die Zinssätze umfassen insbesondere die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer sowie die Verrechnungssteuer.

Kantons- und Gemeindesteuern
Ab dem 1. Januar 2024 gilt ein Verzugszins von 4 % (bisher 3 %). Der Vergütungszins beträgt 1 % (bisher 0.5 %) und der Vorauszahlungszins liegt neu bei 0.75 % (bisher 0.25%).

In eigener Sache

Pensionierung Hans Stauffer per 30. Juni 2024
Unser Partner Hans Stauffer geht nach langjähriger Tätigkeit per Ende Juni 2024 in den wohlverdienten Ruhestand.
Seit der Gründung im Januar 1995 hat Hans über viele Jahre unsere Firma bereichert und massgeblich zum Erfolg beigetragen. Mit seinem Fachwissen, seiner Professionalität und vor allem seinem Engagement stand er zahlreichen Kundinnen und Kunden kompetent zur Seite. Als Gründungsmitglied hat er das Fundament gelegt, auf dem unsere Firma heute steht.
Mit seiner freundlichen Art war Hans stets offen für Fragen und Anliegen. Das hat ihn zu einem geschätzten Ansprechpartner für uns und unsere Kundinnen und Kunden gemacht.
Wir möchten uns bei dieser Gelegenheit bereits jetzt herzlich bei Hans für die langjährige Zusammenarbeit bedanken und wünschen ihm zukünftig einen erfüllten Ruhestand mit vielen schönen Momenten

Hans Stauffer

Vom Wirtschaftsmagazin „BILANZ“ erneut ausgezeichnet
Die unico thun ag wurde bei einer nationalen Befragung erneut mit dem Label «TOP Steuerexperten und Treuhänder» ausgezeichnet. In der Kategorie «Top Steuerberatungsfirmen mit 10 – 49 Mitarbeitenden» belegten wir den exzellenten 7. Rang. Wir danken unserem engagierten Team und unseren geschätzten Kundinnen und Kunden für ihr Vertrauen in unsere Expertise.

Wirtschaftsmagazin «BILANZ»

Download Newsletter Dezember 2023 (PDF)

Juli 2023

Neues Schweizer Datenschutzgesetz (DSG)

Das neue Schweizer Datenschutzgesetz (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft treten wird, hat zum Ziel, den Schutz personenbezogener Daten in der Schweiz weiter zu stärken und die Persönlichkeit und die Grundrechte von natürlichen Personen zu schützen.

Das neue DSG bringt einige Veränderungen mit sich, welche alle Unternehmen in der Schweiz betreffen. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Datenschutzpraktiken überprüfen und wo nötig anpassen, um den Anforderungen des DSG gerecht zu werden.

  • Informationspflicht: Als Unternehmen müssen Sie die betroffenen Personen, insb. Kunden und Mitarbeitende, grundsätzlich über jede Datenbearbeitung (Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Löschen, etc.) informieren. Die Informatiospflicht wird üblicherweise mit einer Datenschutzerklärung erfüllt, welche bspw. auf der Webseite den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird. Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden müssen neu auch ein Verzeichnis sämtlicher Datenverarbeitungen führen.
  • Auskunftsrecht: Das DSG stärkt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten. Nach dem DSG kann jede Person Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Sie kann auch veranlassen, dass die Daten gelöscht oder berichtigt werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Auskunftsbegehren fristgerecht und korrekt beantwortet werden.
  • Datensicherheit: Das DSG schreibt vor, dass Personendaten durch angemessene technische (z.B. Verschlüsselung) und organisatorische (IT-Konzept) Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden müssen. Dies gilt auch bei der Zusammenarbeit mit einer Drittpartei wie bspw. einem IT-Dienstleister.
  • Privacy by Design-Prinzip: Dieses Prinzip besagt, dass schon im Stadium der Projektplanung die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so ausgestaltet werden muss, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
  • Datenübermittlung ins Ausland: Das neue DSG regelt auch die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland. Viele Dienstleister im Bereich Cloud Computing haben Server ausserhalb der Schweiz oder es wird aus dem Ausland auf die Server zugegriffen. Unternehmen müssen prüfen, ob die Gesetzgebung des betreffenden Staates einen angemessenen Schutz gewährleistet.

Diese Handlungsfelder sind nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte des neuen DSG. Es gibt weiter Meldepflichten bei Verletzungen des Datenschutzes sowie verschärfte Sanktionen.

Erhöhung der Steuersätze bei der MWST per 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze:

bis 31. Dezember 2023 neu ab 1. Januar 2024
Normalsatz 7.7 % 8.1 %
Reduzierter Satz 2.5 % 2.6 %
Sondersatz für Beherbergung 3.7% 3.8 %

Die meisten Saldosteuersätze (SSS) und Pauschalsteuersätze (PSS) werden ebenfalls erhöht. Detaillierte Informationen sind in der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» veröffentlicht worden.

Werden die Leistungen bis am 31. Dezember 2023 erbracht, so unterliegen diese Leistungen den aktuell noch gültigen MWST-Sätzen. Dies gilt auch, wenn Leistungen vom Jahr 2023 erst im Verlaufe des Jahres 2024 in Rechnung gestellt werden. Sofern periodenübergreifende Leistungen erbracht werden, empfiehlt es sich, die Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen abzugrenzen und mit dem tieferen Steuersatz abzurechnen. Bei den Teilrechnungen sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) detailliert aufzuführen. Leistungen ab dem 1. Januar 2024 werden dann mit dem neuen Steuersatz in Rechnung gestellt und mit der ESTV abgerechnet.

In der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2023 (effektive Abrechnung) oder für das 2. Semester 2023 (Saldosteuersatz) kann zum ersten Mal mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der ESTV abgerechnet werden.

Angepasster Zinssatz für Covid-19-Kredite seit dem 1. April 2023

Zur Erinnerung, der Bundesrat hat die Zinsen für Covid-19-Kredite seit dem 1. April 2023 erhöht. Auf Krediten bis CHF 500‘000 ist seit dem 1. April 2023 ein Zins von 1.5 % pro Jahr fällig. Auf Krediten über CHF 500‘000 ist ein Zins von 2 % pro Jahr fällig. Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den fixierten Zinssatz einmal jährlich per 31. März an die Marktentwicklungen an.

Säule 3a: Maximalbetrag 2023

Personen, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen fürs Jahr 2023 maximal CHF 7'056 einzahlen (sogenannte kleine Säule 3a). Wer nicht pensions-kassenversichert ist, darf bis zu CHF 35‘280 einzahlen (grosse Säule 3a)

News-Archiv

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