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In regelmässigen Abständen informieren wir unsere Kunden über relevante Neuerungen in den Bereichen der Steuern, Rechnungslegung und Recht. Zudem finden Sie hier weitere Mitteilungen in eigener Sache.
Dezember 2025
Sozialversicherungen
13. AHV-Rente – Erste Auszahlung Dezember 2026
Die 13. AHV-Altersrente wird ab 2026 jeweils im Dezember ausbezahlt. Zur Finanzierung ist eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vorgesehen; darüber wird noch abgestimmt. Anspruch auf die Auszahlung haben Personen, die am 1. Dezember 2026 rentenberechtigt sind und deren Anspruch zum Zeitpunkt der Auszahlung besteht. Die Auszahlung erfolgt automatisch und erfordert keine weiteren Schritte.
Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a
Ab 2026 sind erstmals rückwirkende Einzahlungen (Einkäufe) in die Säule 3a für das Jahr 2025 möglich. Einkäufe können maximal für die vergangenen zehn Jahre getätigt werden, frühestens jedoch ab 2025. Sie unterliegen bestimmten Bedingungen und sind für jedes Jahr auf das jeweilige jährliche Maximum des «kleinen Beitrags» begrenzt.
Geplante höhere Steuern auf Vorsorgeauszahlungen
Der Bundesrat plant, Auszahlungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a künftig höher zu besteuern. Ein neuer progressiver Tarif soll insbesondere höhere Kapitalbezüge stärker belasten, während kleinere Auszahlungen bis CHF 100'000 unverändert bleiben. Künftig sollen Kapitalleistungen von Ehegatten separat besteuert werden.
Ob und wann diese Änderungen in Kraft treten, ist noch offen. Trotz möglicher Steuererhöhungen können freiwillige Pensionskasseneinkäufe attraktiv bleiben, da nur die Bundessteuer betroffen wäre und kantonale Steuern unverändert bleiben. In vielen Fällen lohnt sich ein Einkauf weiterhin, da er die Altersleistungen erhöht und Beitragslücken schliesst.
AHV-Initiative: Abschaffung der Rentenplafonierung für Ehepaare
Die Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten» fordert, dass Ehepaare in der AHV/IV künftig nicht länger benachteiligt werden. Ziel ist die Aufhebung der aktuellen Plafonierung der Ehepaarrenten auf maximal 150% einer Einzelrente. Zudem sollen auch nichterwerbstätige verheiratete Personen künftig eigene AHV-Beiträge leisten.
Ehepaare würden dadurch finanziell bessergestellt, da ihre Renten nicht mehr gekürzt würden. Für die AHV würden jedoch zusätzliche Kosten von rund CHF 3.6 Milliarden pro Jahr entstehen – zusätzlich zu den Belastungen durch die 13. AHV-Rente und den demografischen Wandel.
Der Bundesrat empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Parallel prüft das Parlament eine Reform der Hinterlassenenrenten als möglichen indirekten Gegenvorschlag.
Steuern
Abschaffung Eigenmietwert
Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk die Reform der Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Damit wird der Eigenmietwert für selbstbewohnte Liegenschaften abgeschafft. Voraussetzung dafür war die parallele Annahme einer Verfassungsgrundlage, die den Kantonen erlaubt, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zu erheben. Für vermietete Liegenschaften ändern sich die Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Unterhaltskosten nicht.
Wesentliche Änderungen durch den Wegfall des Eigenmietwertes:
- Eigenmietwert entfällt für selbstgenutzte Liegenschaften.
- Unterhalts- und Energiespar-/Umweltschutzkosten sind auf Bundesebene nicht mehr abzugsfähig; kantonal können bestimmte Abzüge befristet bis 2050 weiterhin erlaubt sein. Bei vermieteten Liegenschaften bleiben Unterhaltskosten weiterhin abzugsfähig.
- Schuldzinsen sind bei natürlichen Personen künftig nur noch anteilig für vermietetes/verpachtetes Immobilienvermögen abziehbar; selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht mehr.
- Ausnahme Erstkäufer: Erstkäufer einer selbstbewohnten Immobilie können während zehn Jahren einen begrenzten Schuldzinsabzug geltend machen.
Unsere Empfehlungen:
- Vor Inkrafttreten der Reform: Das bisherige Recht gilt weiterhin. Unterhaltsarbeiten an sanierungsbedürftigen selbstbewohnten Liegenschaften sollten nach Möglichkeit noch vor der Gesetzesänderung durchgeführt werden.
- Stockwerkeigentümer & Erneuerungsfonds: Prüfen Sie eine mögliche temporäre Erhöhung der Einlagen in den Erneuerungsfonds, da diese bis zum Inkrafttreten steuerlich abzugsfähig bleiben.
- Hypothekenamortisation: Nach Inkrafttreten der Reform empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der Amortisation. Verfügt man über überschüssige Liquidität und erzielt mit alternativen Anlagen keine höheren Nettorenditen, profitiert man häufig von zusätzlichen Amortisationen – sofern die Tragbarkeit gewährleistet ist, eine angemessene Liquiditätsreserve bestehen bleibt und auch mögliche Pensionskasseneinkäufe sowie eine indirekte Amortisation über die Säule 3a berücksichtigt werden.
- Dokumentation wertvermehrender Kosten: Da künftig nicht mehr zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten über die Einkommensteuer unterschieden wird, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation wertvermehrender Kosten, um diese bei der Grundstückgewinnsteuer im Verkaufsfall geltend machen zu können.
Die Umsetzung der Reform erfordert Anpassungen auf Bundes- und Kantonsebene. Voraussichtlich wird die praktische Wirkung frühestens ab der Steuerperiode 2028 eintreten. Bis dahin gilt das aktuelle Recht weiterhin.
Update Individualbesteuerung (Stand November 2025)
Am 21. Februar 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» sowie zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet.
Geplante Eckpunkte:
- Einführung der individuellen Besteuerung für Ehepaare sowie für unverheiratete Paare.
- Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer werden künftig hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt.
- Anhebung des Kinderabzugs von CHF 6'700 auf CHF 12'000.
- Anpassung des Steuertarifs bei der direkten Bundessteuer.
- Geltung der Individualbesteuerung auf allen drei staatlichen Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden.
Der Bundesrat rechnet mit Mindereinnahmen von rund CHF 1 Milliarde bei der direkten Bundessteuer. Nach Zustimmung des Nationalrats wird die Vorlage aktuell im Ständerat behandelt. Zudem wurde ein Kantonsreferendum ergriffen, sodass die Volksabstimmung voraussichtlich am 8. März 2026 stattfindet.
Ausblick: Steuergesetzrevision 2027 – Kanton Bern
Die geplante Steuergesetzrevision 2027 im Kanton Bern zielt insbesondere darauf ab, tiefe und mittlere Einkommen zu entlasten:
- Die Freigrenze für die Vermögenssteuer soll bei Ehepaaren von CHF 100’000 auf CHF 200’000 erhöht werden, wodurch die bisherige Benachteiligung verheirateter Paare entfällt.
- Der Abzug für bescheidene Einkommen wird erweitert, und die Tarifstruktur der Einkommenssteuer wird so angepasst, dass die Progression bei tiefen Einkommen geglättet wird.
- Neu wird die kalte Progression vollständig und automatisch durch den Regierungsrat ausgeglichen.
Die Revision bringt damit spürbare steuerliche Entlastungen, auch wenn das generelle Steuerbelastungsniveau im Kanton Bern weiterhin hoch bleibt.
Recht
Strengere Regeln für Treuhänder in Sicht – Verschärfung GwG
Der Bund plant eine Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG): Künftig sollen auch Treuhand- und Beratungsdienstleistungen in bestimmten Fällen unter das GwG fallen – etwa bei der Gründung oder Verwaltung von Sitzgesellschaften, bei Strukturierungen von Vermögenswerten oder wenn ein Risiko der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter besteht.
Folgen für Treuhänder:
- Mehr Sorgfaltspflichten: Identifikation und Überprüfung von Kunden (KYC), Dokumentations- und Meldepflichten.
- SRO-Anschluss: Für viele Treuhandfirmen wird ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) nötig.
- Interner Aufwand: Aufbau/Erweiterung von Compliance-Prozessen, Mitarbeiterschulungen, laufendes Monitoring.
Folgen für Kunden:
- Mehr Formalitäten: Kunden müssen mit zusätzlichen Unterlagen und Nachweisen rechnen (z. B. Identifikationsdokumente, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten).
- Längere Abläufe: Gründungen, Umstrukturierungen oder Treuhandmandate können sich durch erhöhte Abklärungen verzögern.
- Mehr Transparenz: Finanz- und Unternehmensstrukturen werden stärker offengelegt; die Anonymität nimmt ab.
Fazit
Für Treuhänder bedeutet die Revision des GwG zusätzlichen Prüf- und Meldeaufwand, für Kunden mehr Dokumentationspflichten und längere Prozesse. Ein Inkrafttreten ist frühestens Mitte 2026 zu erwarten.
Unternehmensführung & Nachfolgeplanung
Eine frühzeitige Planung ist entscheidend, insbesondere bei Themen wie Unternehmensübergaben, freiwilligen Pensionskasseneinkäufen oder der persönlichen Pensionsplanung. In der Regel empfiehlt sich ein Planungshorizont von fünf bis zehn Jahren vor einer Übergabe oder Pensionierung. Je nach Situation kann es jedoch sinnvoll sein, bereits früher mit der Vorbereitung zu beginnen, um steuerliche und finanzielle Optimierungen bestmöglich auszuschöpfen.
Quick Facts:
- Planungshorizont: Optimal ist meist ein Beginn fünf bis zehn Jahre vor Übergabe oder Pensionierung.
- Flexibilität und Sicherheit: Eine frühzeitige Planung erhöht die Handlungsspielräume, reduziert Risiken und schafft maximale Gestaltungsmöglichkeiten.
- Pensionskasseneinkäufe: Diese können helfen, die Steuerprogression zu brechen. Bei geplantem Kapitalbezug müssen Einkäufe mindestens drei Jahre vor Auszahlung erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden. Regelmässige Überprüfungen der Vorsorge verbessern zusätzlich die Planungssicherheit.
- Übernahmeholding: Beim Unternehmensverkauf kann der Einsatz einer Übernahmeholding steuerliche Vorteile bieten.
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Nachfolgeplanung und erinnern Sie bei Bedarf rechtzeitig an wichtige Schritte und Chancen.
Wirtschaftsprüfung
Ab Dezember 2026 treten die neuen ISQM-Standards in Kraft. Sie erhöhen die Qualität und Transparenz in der Wirtschaftsprüfung und schaffen klarere sowie strukturiertere Abläufe. Davon profitieren auch unsere Kundinnen und Kunden: Prüfungen werden künftig noch gezielter, effizienter und verlässlicher durchgeführt.
In eigener Sache
Jürg Rolli – Abschied in den Ruhestand
Nach über 27 erfolgreichen Jahren tritt unser Partner Jürg Rolli Ende Dezember 2025 in den wohlverdienten Ruhestand. Seit der Firmengründung hat er mit Fachwissen und Professionalität entscheidend zum Erfolg unseres Unternehmens beigetragen und als Gründungsmitglied das Fundament gelegt, auf dem wir heute stehen. Wir freuen uns, dass er uns weiterhin als Konsulent unterstützt und wir auf sein wertvolles Know-how zählen dürfen. Herzlichen Dank für sein Engagement – wir wünschen ihm alles Gute und viele erfüllende Momente im neuen Lebensabschnitt.

Andy Segessemann – Willkommen zurück
Seit September 2025 dürfen wir Andy Segessemann wieder in unserem Team begrüssen. Zuvor war er von 2016 bis 2022 bei uns tätig und absolvierte hier seine Ausbildung. Nach Erfahrungen in anderen Treuhandunternehmen kehrt er nun mit wertvollem Know-how und den Abschlüssen als Treuhänder sowie Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis zurück. Aktuell erweitert er seine Qualifikation mit der Ausbildung zum dipl. Treuhandexperten. Wir freuen uns sehr, ihn erneut an Bord zu haben, und heissen ihn herzlich willkommen.
Doris Staub – 15 Jahre im Einsatz
Wir feiern das 15-jährige Jubiläum unserer Mitarbeiterin Doris Staub. Mit Engagement, Fachwissen und Zuverlässigkeit trägt sie seit vielen Jahren zum Erfolg unseres Unternehmens bei. Treue Mitarbeitende sind das Rückgrat jedes Treuhandunternehmens, sichern Kontinuität, vertrauensvolle Kundenbeziehungen und eine stabile Unternehmenskultur. Herzlichen Dank, Doris – wir freuen uns auf weitere gemeinsame Jahre.
Vom Wirtschaftsmagazin BILANZ erneut ausgezeichnet
Die unico thun ag wurde erneut mit dem Label «TOP Steuerexperten und Treuhänder» ausgezeichnet und erreicht in der Kategorie «Top Steuerberatungsfirmen mit 10 – 49 Mitarbeitenden» den 9. Rang. Vielen Dank unseren Kundinnen und Kunden und unserem engagierten Team.uerberatungsfirmen mit 10 – 49 Mitarbeitenden». Vielen Dank unseren Kundinnen und Kunden und unserem engagierten Team.
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